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Pflicht für Pflegekräfte zur Fort- und Weiterbildung?????

TheoKienzle.de
Veröffentlicht von Theo Kienzle in Haftungsrecht · Mittwoch 02 Sep 2015

Pflicht für Pflegekräfte zur Fort- und Weiterbildung?
Es gibt weder im Krankenpflegegesetz noch im Altenpflegegesetz eine Vorschrift, welche die Pflicht zur Fortbildung regelt.
Eine Pflicht zur Fortbildung ergibt sich nur aus speziellen gesetzlichen Regelungen, wie die GefahrstoffVO, die MedizinproduktebetreiberVO, BiostoffVO etc. und (indirekt) in folgenden Vorschriften:
In der Heimpersonalverordnung (alt), dort § 8 Fort- und Weiterbildung:
(1) Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.
Im SGB XI, dort § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
(1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.
Im Heimgesetz (alt), dort § 3 Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen:
(1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen
und § 11 Ziff. 10 Anforderungen an den Betrieb eines Heims:
...sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.
und § 18 Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung
(1) Dem Träger kann die weitere Beschäftigung der Leitung, eines Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
Diese Vorschriften haben jedoch nur noch untergeordnete Bedeutung, da die Bundesländer eigene Heimgesetze und Personalverordnungen erlassen haben.
Im „Teilzeitbeschäftigungsgesetz", dort § 10 Aus- und Weiterbildung:
Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen» zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Sowie aktuell in Baden-Württemberg in der PErsVO:
dort § 2 Abs. 2: Der Träger einer stationären Einrichtung hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten einer stationären Einrichtung die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit haben.
und § 5 Fort- und Weiterbildung
(1) Der Träger der stationären Einrichtung ist verpflichtet, den Leitungskräften (Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung) und den sonstigen Beschäftigten die Gelegenheit zur Teilnahme an berufsbegleitender Fortbildung zu geben oder regelmäßige Fortbildungen in der stationären Einrichtung anzubieten, die sie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse benötigen. Die Teilnahme an diesen Fortbildungen ist als Arbeitszeit anzurechnen.
(2) Der Träger einer stationären Einrichtung oder die Einrichtungsleitung soll Weiterbildungsmaßnahmen der dort Beschäftigten unterstützen.
Im Haftungsfall würde allerdings u. U. die fehlende Fort- und Weiterbildung zum Nachteil der Pflegekraft gewertet werden. Dies über § 276 Abs. 2 BGB: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Zur Sorgfaltspflicht zählt auch die notwendige Fort- und Weiterbildung.




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