Direkt zum Seiteninhalt

Schadensersatz für "verlorenen" Urlaub

TheoKienzle.de
Veröffentlicht von Theo Kienzle in Arbeitsrecht · Mittwoch 06 Aug 2014

Es gibt eine neue und interessante Entscheidung zu der Frage, was passiert, wenn der Urlaub nach dem 31.03. des neuen Jahres verfällt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sagt dazu: Der Arbeitgeber muss in diesem Fall Schadensersatz leisten!
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass Arbeitgeber den Urlaubsanspruch von sich aus erfüllen muss. Unterlässt er dies und verfällt der Urlaub, kann der Arbeitnehmer daher Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub bzw. einer Abgeltung des Ersatzurlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Das gelte unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer rechtzeitig vor Verfall des Urlaubsanspruchs Urlaub beantragt hat.

Das Landesarbeitsgericht betont, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch nach dem BUrlG ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem ArbeitszeitG von sich aus erfüllen muss. Dieser Schadensersatzanspruch hängt nach Ansicht des Gerichts nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden hat.
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.08.2014 15:07
und LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 31/14 vom 4.8.2014




0
Rezensionen

Zurück zum Seiteninhalt